Energieausweis


ACHTUNG: Ab 1. Dezember 2012 kommt es zu einer grundlegenden Neuregelung durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012.

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Beim Verkauf bzw. bei der In-Bestand-Gabe einer Immobilie brauchen Sie einen Energieausweis.

Hier finden Sie einen Auszug aus dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz, Fassung vom 15.09.2010:

 

Vorlagepflicht

§ 3. (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen.

(2) Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.

Ausnahmen 

§ 4. Beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden, für die nach den jeweils anwendbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein Energieausweis erstellt werden muss, besteht die Vorlagepflicht nach § 3 nicht.

 

                                                Rechtsfolge unterlassener Vorlage

§ 5. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 3 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.


Download
Weitere Informationen können Sie auch der einschlägigen Broschüre der WKO entnehmen. Einfach downloaden.
leporello_energie26572.pdf
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Haftungsausschluss: Die hier gegebenen Erklärungen dienen nur für eine erste Orientierung zu der grundsätzlichen Bedeutung der Begriffe. Jegliche diesbezügliche Haftung in Bezug auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit ist ausgeschlossen. Weitere Details sind über die jeweilige Fachliteratur bzw. über die diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen zu erfahren.